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Leseprobe aus der Digitalen Fachbibliothek: Innovationsmanagement Die rechtliche Absicherung von InnovationsprojektenStephan Hase Ein Wettbewerbsvorsprung durch innovative Produkte muss rechtlich abgesichert sein. Hierzu dienen Patente und Gebrauchsmuster ebenso wie der Schutz von Marken, Namen, Design und Urheberrechten. Der Autor erläutert, welche Schutzrechtsstrategien bei welchen Innovationsprojekten sinnvoll sind. In diesem Beitrag erfahren Sie:
AusgangslageWettbewerb ist ein Grundpfeiler unserer Marktwirtschaft. Er ist im Gemeinschaftsrecht verankert Art. 28 des Vertrages der Europäischen Union EU-Vertrag und hat Eingang in die Gesetzgebungen aller EU-Mitgliedstaaten gefunden. Aus dem Grundprinzip des Wettbewerbs folgt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit das heißt dass es im Grundsatz erlaubt ist fremde Produkte nachzuahmen um damit in den Wettbewerb zu treten. Einschränkungen ergeben sich insoweit aus den nationalen Wettbewerbsregeln die unterschiedlich ausgestaltet sind und in Italien beispielsweise wesentlich liberaler sind als in Deutschland. So besagt § 4 Nr. 9 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dass unlauter insbesondere handelt wer
Abgesehen von diesen Tatbeständen besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Dies ist für jeden Gewerbetreibenden misslich weil seine Mühen und Aufwendungen zur Schaffung eines neuen Produktes dem Nachahmer kurzfristig zur Begründung einer unerwünschten Wettbewerbslage verhelfen und sich damit die Nachahmung als kostengünstige und zeitattraktive Alternative zur Schaffung eigener Produkte erweist. Betriebswirtschaftlich spricht man hier vom Prinzip des »First to follow« oder »Fast follower«. Dieses Prinzip ist der Gegenspieler zur Innovation. Der europäische Gesetzgeber hat dieses Problem natürlich erkannt und auch geregelt. So besagt Artikel 30 EU-Vertrag dass Wettbewerbsverbote oder -beschränkungen aufgestellt werden dürfen soweit dies unter anderem aufgrund des geistigen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist und solange und soweit solche Verbote und Beschränkungen keine willkürliche Diskriminierung von Gewerbetreibenden oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Das bedeutet im Klartext dass Ideen Erfindungen und Schöpfungen zugunsten des Berechtigten Gegenstand von Wettbewerbsverboten und -beschränkungen für die Konkurrenz sein können und dürfen. Der europäische Gesetzgeber selbst hat auf zahlreichen Gebieten die Vorgaben erarbeitet die die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen haben so zum Beispiel das europäische Patentübereinkommen EPÜ die Markenrechtsrichtlinie 89/104 EG und die Richtlinie 98/71 EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen. Staatliche MonopoleWas bedeutet dies für den Gewerbetreibenden? Wer seine Ideen Erfindungen und Schöpfungen zum Gegenstand von »geistigem und kommerziellem Eigentum» im Rahmen der bestehenden Gesetze macht wer also für seine geistigen Leistungen Schutzrechte anmeldet und aufrechterhält der erhält ein staatliches Monopol welches ihn für die Dauer des Schutzrechts vor der Nachahmung seiner geschützten Leistung durch Dritte bewahrt. Damit wird die jedem Betriebswirt sattsam bekannte Portersche Differenzierungstheorie umgesetzt derzufolge derjenige einen Wettbewerbsvorsprung erlangt der sich durch die Einzigartigkeit seiner Leistung von seiner Konkurrenz abhebt Alleinstellung. Der innovativ tätige Unternehmer kann also den »Fast follower» durch den Erwerb von Schutzrechten abschütteln. Der Schutz des geistigen Eigentums ist heute teilweise schon über Europa hinaus international vereinheitlicht worden WTO-TRIPS Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums; Weltpatentübereinkommen Patent Community Treaty PCT; Pariser Verbandsübereinkunft PVÜ; Madrider Markenrechtsabkommen MMA; Welturheberrechtsabkommen. Geschützt werden technische Innovationen durch
Patente/GebrauchsmusterDie technischen Schutzrechte Patente und Gebrauchsmuster beziehen sich auf technische Weiter-Entwicklungen die gegenüber dem bekannten Stand der Technik neu und erfinderisch sind. Eine Patentanmeldung wird geprüft das bedeutet dass der Prüfer beim Patentamt im Rahmen des Erteilungsverfahrens die Neuheit der angemeldeten Erfindung ebenso prüft wie die gegenüber dem Stand der Technik herausgestellte erfinderische Tätigkeit des Anmelders. Wenn ein Patent erteilt wird kann der Inhaber für sich in Anspruch nehmen dass sein Schutzrecht bereits eine behördliche Prüfung durchlaufen hat sodass eine spätere Vernichtung des Patents im Rahmen eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens für den Angreifer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Patente haben eine Laufzeit von 20 Jahren und können innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Anmeldung unter Wahrung der Priorität der Erstanmeldung auch im Ausland angemeldet werden. Patentierbar sind technische Erzeugnisse Verfahren zu ihrer Erzeugung und neue Anwendungsmöglichkeiten. »Technische Erzeugnisse« sind dabei auch Produkte aus der Medizin Biologie Biotechnologie und Chemie also auch neue Stoffe oder neue Stoffzusammensetzungen. Gebrauchsmuster schützen ebenfalls technische Erzeugnisse im Gegensatz zum Patent jedoch nicht Verfahren. Gebrauchsmuster werden nicht geprüft. Sie werden eingetragen wenn die formalen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr eingezahlt ist. Ob das Gebrauchsmuster gegenüber dem bekannten Stand der Technik neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht bleibt der Prüfung in einem späteren Verfahren vorbehalten wenn der Rechtsbestand des Gebrauchsmusters von einem Dritten angegriffen wird. Gebrauchsmuster können durch zweimalige Verlängerung eine Gesamtlaufzeit von zehn Jahren erreichen. Nach derzeit noch geltender Rechtslage ist ein internationaler Schutz von Gebrauchsmustern nicht möglich. Wohl aber sind Bestrebungen der EU-Gesetzgebung im Gange auch einen europäischen Gebrauchsmusterschutz zu etablieren. Marken/NamenEbenso wichtig wie der Schutz technischer Erfindungen ist der Schutz von Produkt- und Unternehmenskennzeichnungen. Einen solchen Schutz bietet das Markengesetz welches gleichermaßen Marken wie auch Firmennamen besondere Geschäftsbezeichnungen Logos und dergleichen schützt. Marken können aus Buchstaben Buchstabenkombinationen Wörtern Bildern aus musikalischen Klangfolgen und sogar aus dreidimensionalen Gestaltungen bestehen solange solche Marken in der Lage sind das Produkt unterscheidungskräftig zu kennzeichnen. Die Marke darf also weder rein beschreibend sein zum Beispiel die Marke »Bremse» für Bremsen und Bremsbeläge noch darf die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen um diese Marke von anderen bereits registrierten Marken zu unterscheiden zum Beispiel Marke »GEO» für eine Fachzeitschrift im Verhältnis zur Marke »LEO» für eine Publikumszeitschrift. Marken haben eine Laufzeit von zunächst zehn Jahren. Sie können aber beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Firmennamen und Geschäftsbezeichnungen haben eine unbegrenzte Schutzdauer die bereits mit der Benutzungsaufnahme entsteht ohne dass es eines besonderen Registriervorganges bedarf. Solche Namen und Bezeichnungen bleiben solange geschützt wie sie in Benutzung sind und werden überall dort geschützt wo sie benutzt werden. Internationale Markenregistrierungen sind heute im Rahmen der so genannten Gemeinschaftsmarke für alle Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes simultan möglich. Daneben kann Schutz auch für solche Länder innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Beispiel Ostblockländer Fernost Südamerika USA Kanada erlangt werden die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind. DesignWeiterhin bietet der gewerbliche Rechtsschutz den Schutz von Formen und Gestaltungen Designschutz im Rahmen von Geschmacksmustern. Geschmacksmuster schützen den Formenschatz also die äußere Gestaltung von Produkten. Geschmacksmuster sind ebenso wie Gebrauchsmuster nicht geprüfte Schutzrechte. Ein Geschmacksmuster erlangt wer eine Raumform in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise anmeldet und die Anmeldegebühr bezahlt. Die Raumform wird durch beliebig viele Fotografien dargestellt. Eine Prüfung darauf ob diese Raumform tatsächlich neu ist und ob sie gegenüber dem vorbekannten Formenschatz die erforderliche Gestaltungshöhe aufweist wird im Rahmen der Anmeldung des Geschmacksmusters nicht vorgenommen. Diese Frage bleibt einem späteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vorbehalten wenn ein Dritter das Geschmacksmuster angreift. Geschmacksmuster haben eine Laufzeit von 20 Jahren und können auch in Form von EU-Geschmacksmusteranmeldungen in verschiedenen Ländern Europas geschützt werden. UrheberrechteSonstige eigenschöpferische geistige Leistungen können Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein so insbesondere Werke der bildenden Künste der Literatur und Musik aber auch Software. Eines besonderen Anmelde- und Registriervorganges bedarf es nicht. Ein Urheberrecht entsteht in dem Moment in dem das Werk in einer verkörperten Form für die Öffentlichkeit zugänglich also von ihr wahrnehmbar ist. In den USA werden urheberrechtsfähige Werke nur geschützt wenn sie angemeldet und registriert sind. Dort existiert also bereits ein entsprechendes Registrierungsverfahren. Eine entsprechende EU-Gesetzgebung ist in Arbeit.
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